Unklare Gesetzeslage / Fragen an die Wissenschaft

Ausgangslage

In der NBauO 2012 (wie auch in allen anderen Landesbauordnungen) finden sich Paragrafen, deren Sinn und Zweck sich nicht erschließt. Hier sind Präzisierungen des Gemeinten, bzw. redaktionelle Überarbeitungen der Gesetzestexte erforderlich.

Auch besteht Klärungsbedarf, ob vorgetragene „Bedenken“ und fachliche Veröffentlichungen wissenschaftlichen Standards (bezüglich Sinn und Zweck der Gesetze) genügen.

Hierzu treten wir außerhalb zeitkritischer Bauantragsverfahren an Gesetzgeber und Wissenschaft heran.

C1: Fragen an den Gesetzgeber über die Architektenkammer

1Mit welcher Begründung sind seit 2012 querliegende Rettungsfenster (1,20/0,90m) in Niedersachen nicht (mehr) zulässig?
2Wieso werden ausschließlich in Niedersachsen Sicherheitsbeleuchtungen bei außenliegenden Treppenräumen gefordert?
3Sind Holz- und Kunststofffenster in Niedersachsen ab GK 5 formal nicht mehr zulässig?
4Wie wird die untere Bauaufsicht qualifiziert, dass sie befähigt ist „Forderungen“ der Feuerwehr/Brandschutzprüfer auf deren Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen?

C2: Fragen an die Wissenschaft (TU Braunschweig)

1Genügen vorgetragene „Bedenken“ und fachliche Veröffentlichungen zu Rettungsraten wissenschaftlichen Standards?
2Sind die genormten und mitgeführten drei-teiligen Schiebeleitern geeignete Geräte der Feuerwehr, um eine Rettungsaktion zu „Ermöglichen“?
3Wohin „verschwinden“ notwendige Treppenräume bei der Betrachtung der Feuerwehr/Brandschutzprüfer im Brandfall?
4Welcher sachliche Grund spricht in Niedersachsen gegen querformatige Fenster (1,20/0,90m) zur Personenrettung?
5Erfüllen pauschale Anforderungen an die Aufschlagrichtung von Türen (nach außen) gemäß Arbeitsstättenrecht wissenschaftliche Anforderungen an den Stand der Technik?

Ziel(e)

Analog zu den anderen Bundesländer ist uns an einer Erarbeitung sinnvoller Gesetzesfortschreibungen und Richtlinien der Fachaufsicht z. B. in Form von Runderlassen, gelegen. Hierzu bieten wir Raum gemeinsam Lösungen zu entwickeln.
Da einge „Bedenken“ selbst Kriterien der Logik widersprechen, ist die Prüfung, ob zugrunde gelegten Prämissen wissenschaftlichen Standards entsprechen, Grundlage jeglicher Diskussion – außerhalb subjektiver Meinungsäußerungen. Hier ist die Wissenschaft, insbesondere der ingenieurmäßige Sachverstand, gefordert Stellung zu beziehen.