Zur Spezifizierung der bundesweit einheitlichen Schutzziele zur „Personenrettung über Geräte der Feuerwehr“ erfolgten Anfragen an die Bauministerkonferenz Projektgruppe Brandschutz, am Fallbeispiel TuT (Schule für Tanz und Theater). Die Anfrage wurde erstmalig auf die Tagesordnung der 308. Sitzung der Fachkommission Bauaufsicht im April 2016 beraten.
Zusammenfassung der Antworten
- Die Schwelle von 100 Personen in Verbindung mit der Bestimmung des § 33 Abs. 3 Satz 2 MBO führt im Umkehrschluss zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich bei Gebäuden mit Räumen für bis zu 100 Personen die Führung des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr zulässig ist.
- Die Grundanforderung des § 14 MBO – dass im Brandfall die Rettung von Menschen möglich sein muss – ist in der Tat NICHT so zu verstehen, dass die erfolgreiche Rettung auch in jedem Einzelfall „garantiert“ sein muss.
- Die genannte Grundanforderung der MBO stellt ab auf die Beschaffenheit einer baulichen Anlage, nicht auf die Erfolgsgarantie für eine Handlung (hier einer Rettungsaktion).
- Die Ermessensentscheidung über die Zulässigkeit des zweiten Rettungswegs über Geräte der Feuerwehr gilt für Sonderbauten.
- Festzustellen ist aber, dass diese Ermessensausübung Sache der Bauaufsichtsbehörde und nicht der Brandschutzdienststelle ist.
- Soweit ersichtlich, ist der eigentliche Anlass für die Frage die gegenwärtige Regelung in der Bauordnung des Landes Niedersachsen, wonach die Prüfung, ob Bedenken gegen die Führung des Rettungswegs über Geräte der Feuerwehr bestehen, außer bei Wohnungen regelmäßig bereits dann vorzunehmen ist, wenn ein Geschoss einer Nutzungseinheit für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO). Ich darf Sie deshalb bitten, sich mit Ihrer Frage direkt an die oberste Bauaufsichtsbehörde in Niedersachsen zu wenden.
Originaltexte
- 21.02.2016 Erste Anfrage zum Thema „Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr“ am Fallbeispiel TuT (Auszug)
- 06.06.2016 Erste Antwort der Bauministerkonferenz
- 09.06.2026 Zweite Anfrage zum Thema „Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr“
- 21.03.2017 Zweite Antwort der Bauministerkonferenz
- 07.03.2023 1. Offener Brief des DIvB an die ARGEBAU
- 18.04.2023-1. Antwortschreiben der ARGEBAU
- 24.05.2023 Schreiben des DIvB zur MBO-Novellierung
- 28.06.2023 2. Offener Brief des DIvB an die ARGEBAU
- 17-10-2023 3. Offener Brief des DIvB an die ARGEBAU
- 21.07.2023 2. Antwortschreiben des Vorsitzenden der FK Bauaufsicht an DIvB
- 19.10.2023 Pressemitteilung DIvB – Wohnungsnot – ARGEBAU sollte einheitliche Genehmigungspraxis unterstützen
- 15.12.2023 3. Antwortschreiben der ARGEBAU
- 01.03.2024 4.Offener Brief des DIvB an die ARGEBAU
- 15.03.2024 4. Antwortschreiben der ARGEBAU
- 07.11.2024 5. Schreiben des DIvB an die ARGEBAU
Erläuterung
Auch wenn die Bundesländer hoheitlich ihre eigenen Landesbauordnungen erstellen, orientieren sie sich an den gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnungen, von denen eine Wirkung wie von einer Rahmengesetzgebung ausgeht.
Weiterführende Literatur
- Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet der Baugesetzgebung wird beschrieben in der Bad Dürkheimer Vereinbarung vom 21. Januar 1955. “ Die Länder sollten indessen von diesem Musterentwurf tunlichst nur insoweit abweichen, als dies durch örtliche Bedingtheiten geboten ist“.
- Siehe auch „Grundsatzpapier“ vom 17.12.2008 zur „Rettung von Personen“ und „wirksame Löscharbeiten“ – bauordnungsrechtliche Schutzziele mit Blick auf die Entrauchung